Der im Sommer 2025 entfernte Fussgängerstreifen an der Luzernerstrasse bei der Bahnhofstrasse beschäftigt die Behörden erneut. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat die Beschwerde dreier Anwohner gutgeheissen und den Entscheid des Regierungsrats aufgehoben. Das Tiefbauamt muss sich nun in einem eigenen Verfahren noch einmal mit der Querung befassen.
Hintergrund
Im Zuge der Sanierung der Luzernerstrasse (Kantonsstrasse Nr. 2) wurde im Sommer 2025 der langjährig bestehende Fussgängerstreifen bei der Einmündung Bahnhofstrasse nach Fertigstellung des Deckbelags nicht mehr markiert. An der bisherigen Querungsstelle verblieben lediglich abgesenkte Randsteine und eine Beleuchtung. Rund hundert Meter weiter östlich – beim Dorfladen und Schulhaus – wurde ein anderer Fussgängerstreifen saniert und mit einer Mittelschutzinsel versehen.
Die drei Anwohner Philipp Räber, Peter Zumbühl und Silvan Seeholzer wehrten sich gegen die ersatzlose Entfernung. Sie machten geltend, dass die Querung eine zentrale Verbindungsfunktion erfüllt: zwischen den nördlich gelegenen Wohngebieten, dem Bahnhof, der südlichen Dorfseite, dem See- und Freizeitbereich sowie dem lokalen Fuss- und Wanderwegnetz. Auch der Bezirksrat Küssnacht hatte sich bereits früh in gleicher Weise beim Tiefbauamt für die Querung eingesetzt und die Beschwerde der Anwohner im Verfahren vollumfänglich unterstützt. Dass Bezirk und Anwohnerschaft in der Sache am selben Strang gezogen haben, war für den Verlauf des Verfahrens von Bedeutung.
Der Entscheid
Mit Entscheid vom 24. September 2026 hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde gutgeheissen. Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrats wird aufgehoben, und die Sache wird an das Tiefbauamt zurückgewiesen, das nun ein formelles Verfahren durchführen muss.
Das Gericht hält dabei fest, welche Punkte das Tiefbauamt in seiner neuen Prüfung berücksichtigen muss. Dazu gehört insbesondere die Frage, welche Massnahmen zur Sicherung der Querung ernsthaft geprüft worden sind, bevor der Fussgängerstreifen entfernt wurde – und welche Rolle die konkrete Funktion der Querung im lokalen Fuss- und Wanderwegnetz dabei gespielt hat. Zur Sache selbst – also ob der Fussgängerstreifen am Ende wiederhergestellt oder anderweitig gesichert werden muss – hat das Verwaltungsgericht nicht entschieden. Diese Beurteilung liegt nun beim Tiefbauamt. Die gesamten Verfahrenskosten – sowohl des Verfahrens vor Verwaltungsgericht als auch des vorangegangenen Verfahrens vor dem Regierungsrat – gehen zulasten des Kantons Schwyz; der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet.
Stimmen der Beschwerdeführer
«Wir sind erleichtert, dass das Verwaltungsgericht unsere Argumentation in zentralen Punkten teilt. Entscheidend ist nun, dass das Tiefbauamt die vom Gericht genannten Punkte sorgfältig prüft.»
«Für uns war die Fahrbahnverengung im Zusammenhang mit der Überbauung Burgmatt der Ausgangspunkt. Mit dem Bezug der neuen Wohnungen kommt ein weiteres Argument hinzu. Hätte das Tiefbauamt den Fussgängerstreifen schon während der Bauarbeiten einfach wieder markiert, hätten sich dieser lange Rechtsweg und erhebliche Verfahrenskosten vermeiden lassen.»
Wie es weitergeht
Das Tiefbauamt wird nun ein eigenes Verfahren durchführen und einen formellen Entscheid treffen. Die IG FGS Merlischachen Bahnhof wird den weiteren Verlauf aufmerksam verfolgen und zu gegebener Zeit über die nächsten Schritte informieren.
Quelle: Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. September 2026 (Verfahrensnummer III 2026 68). Vorberichterstattung: Bote der Urschweiz und Freier Schweizer.
