Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2020 weitere schweizweite Massnahmen gegen die schnelle Ausbreitung von Covid-19 getroffen. Diese sind ab 29. Oktober 2020 in Kraft. Über die Massnahmen des Bundes hinaus gelten nur diejenigen kantonalen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, welche weiter gehen. Die kantonale Covid-19-Verordnung gilt in den folgenden Punkten zusätzlich zur Bundesverordnung bzw. über diese hinaus:

  • Im Kanton Schwyz ist die Durchführung von Veranstaltungen im nicht privaten Bereich mit über 30 Personen sowohl im Innen und im Aussenbereich verboten. Bei den Massnahmen des Bundes ist die Grenze bei 50 Personen.
  • Am Arbeitsplatz gilt in den Innenräumen eine Maskentragepflicht. Sämtliche Arbeitgeber, Arbeitnehmer und selbständig Erwerbende haben eine Maske zu tragen. Ausgenommen von der Maskentragepflicht am Arbeitsplatz sind Personen, die alleine in einem geschlossenen Raum arbeiten (z.B. Einzelbüro). Diese kantonale Ausnahmebestimmung ist strenger als diejenige des Bundes, nach welcher die Maskentragepflicht nicht für Arbeitsbereiche gilt, in denen der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen eingehalten werden kann (namentlich in abgetrennten Räumen).

Der Regierungsrat appelliert an die Bewohnerinnen und Bewohner des Kantons Schwyz, die Eigenverantwortung wahrzunehmen und die geltenden Hygienevorschriften und Abstandsregeln einzuhalten, damit die Herausforderungen dieser Epidemie gemeinsam bewältigt werden können.

Unter dem Direktlink www.sz.ch/corona-massnahmen gelangt man auf die Website zu den kantonalen «Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie».