12. März 1995
Gesetz
über den Kantonswechsel von Merlischachen zum Kanton Luzern
Der Grosse Rat des Kantons Schwyz,
gestützt auf Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Kantonsverfassung [BSG 101.1],
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Dieses Gesetz bezweckt,
a | des Dorfs Merlischachen den Wechsel zum Kanton Luzern zu ermöglichen und |
b | den Vollzug des Kantonswechsels zu regeln. |
Art. 2
Einleitung des Verfahrens
Auf Begehren des Bezirkrates Küssnacht und auf Beschluss des Regierungsrates wird im Bezirk Küssnacht eine Abstimmung durchgeführt über die Frage: «Wollen Sie den Kantonswechsel des Dorfs Merlischachen zum Kanton Luzern annehmen?»
Art. 3
Durchführung der Abstimmung
1 Die Abstimmung findet im Bezirk Küssnacht nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte [Aufgehoben durch G vom 5. 6. 2012 über die politischen Rechte, BSG 141.1] statt.
2 Die Stimmberechtigung richtet sich nach Artikel 114 der Verfassung des Kantons Schwyz vom 6. Juni 2004 [BSG 101.1].
Art. 4
Abschluss des Verfahrens
Ergibt die Abstimmung eine Mehrheit gegen den Kantonswechsel, ist das Verfahren abgeschlossen.
II. Kantonswechsel
Art. 5
Gutheissung
Ergibt die Abstimmung eine Mehrheit für den Kantonswechsel, vollzieht der Regierungsrat diesen Beschluss.
Art. 6
Zuständigkeit des Regierungsrates
Der Regierungsrat
a | nimmt nach der Abstimmung mit den Behörden des Kantons Luzern Verhandlungen auf im Hinblick auf den administrativen Übergang und die vermögensrechtliche Auseinandersetzung; |
b | ersucht den Bundesrat, das Verfahren für den Kantonswechsel einzuleiten; |
c | vertritt den Kanton Schwyz und seine Anstalten im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel; |
d | ist für den Abschluss der administrativen und allfälligen vermögensrechtlichen Vereinbarung mit dem Kanton Luzern endgültig zuständig; |
e | erstattet nach dem Kantonswechsel und der Unterzeichnung aller interkantonalen Vereinbarungen dem Grossen Rat Bericht. |
Art. 7
Zeitpunkt des Kantonswechsels
Der Regierungsrat kann den Kantonswechsel des Dorfs Merlischachen zum Kanton Schwyz unmittelbar nach Inkrafttreten der Zustimmung des Bundes vollziehen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die Vereinbarungen zwischen den Kantonen Schwyz und Luzern nicht oder noch nicht vollständig ausgehandelt oder abgeschlossen sind.
III. Schlussbestimmungen
Art. 8
Bereinigung der Gesetzgebung
Der Regierungsrat wird ermächtigt, nach erfolgtem Kantonswechsel durch Verordnung alle Bestimmungen der Gesetzgebung, welche den Bezirk Küssnacht betreffen, anzupassen.
Art. 9
Inkrafttreten und Ausserkraftsetzung
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
2 Mit der Kenntnisnahme des Berichtes gemäss Artikel 6 Buchstabe e durch den Grossen Rat oder den Abschluss des Verfahrens gemäss Artikel 4 tritt das Gesetz ausser Kraft.
Art. 10
Obligatorische Volksabstimmung
Dieses Gesetz unterliegt der obligatorischen Volksabstimmung.
Schwyz, 7. November 2011
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Schuler Der Staatsschreiber: Camenzind |
RRB 1523 vom 7. Juni 2008:
Inkraftsetzung rückwirkend auf den 12. März 2011
Anhang
12.3.2005 G
BAG 05–35, in Kraft am 12. 3. 2005